0. Geltungsbereich / Unternehmerklausel
0.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der EmLaTech GmbH („EmLaTech“) und ihren Kunden über Werk- und Dienstleistungen im Bereich Softwareentwicklung, Beratung und IT-Services.
0.2 Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, also natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
0.3 Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, EmLaTech stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
1. Vertragspartner
Vertragspartner im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind die EmLaTech GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Patrick Pasch, Industriering Ost 66, 47906 Kempen, Deutschland (nachfolgend „EmLaTech“), und der Kunde.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie aus den in den Leistungsbeschreibungen und Preislisten getroffenen Regelungen. Diese regeln die Werk- und Dienstleistungen der EmLaTech.
2.2 Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Die Übernahme einer Garantie für bestimmte Eigenschaften (Beschaffenheit) bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch die EmLaTech.
2.3 Zur Klarstellung gilt Ziffer 0.3 insbesondere auch für Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die Angebotsaufforderungen, Bestellungen, Annahmeerklärungen o. Ä. beigefügt werden, selbst wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
3. Verträge und Angebote
3.1 Vorbehaltlich einer gesonderten Regelung kommt der Vertrag mit Zugang der Auftragsbestätigung, spätestens mit Bereitstellung der Leistung durch die EmLaTech zustande.
3.2 In den Verträgen genannte Liefer- und Leistungstermine oder -fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese von der EmLaTech schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind.
3.3 Alle Angebote der EmLaTech sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.
4. Leistungen der EmLaTech
4.1 Werkleistungen
4.1.1 Die EmLaTech erbringt bei Vereinbarung im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten Softwareerstellungs- und sonstige Werkleistungen. Grundlage der Leistungen ist der aktuelle Stand der Technik.
4.1.2 Sofern es sich bei der vereinbarten Werkleistung um Softwareerstellung handelt, ist Bestandteil des Leistungsumfangs ein Vervielfältigungsstück der Software im Objektcode sowie eine Bedienungsanleitung (Benutzungsdokumentation oder Online-Hilfe).
4.2 Dienstleistungen
4.2.1 Die EmLaTech erbringt bei Vereinbarung Beratungs- und Unterstützungsleistungen für den Kunden. Grundlage der Leistungen ist der aktuelle Stand der Technik.
4.2.2 Die Leistungen der EmLaTech erfolgen ausschließlich zur Unterstützung des Kunden in einem Vorhaben, das der Kunde in alleiniger Verantwortung durchführt. Die EmLaTech übernimmt im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen keine Verantwortung für ein bestimmtes Ergebnis.
4.3 Die EmLaTech ist berechtigt, die Leistungen durch Unterbeauftragung an Dritte zu erbringen (Subunternehmer). Die EmLaTech haftet für die Leistungserbringung von Subunternehmern wie für eigenes Handeln.
5. Abnahme bei Werkleistungen
5.1 Bei Werkleistungen kann die EmLaTech Teillieferungen oder Teilleistungen zur Abnahme bereitstellen (Teilabnahme). Hierzu gehören in sich abgeschlossene Phasen zur Erfüllung der spezifizierten Phasen oder Leistungen, in sich abgeschlossene und somit funktionsfähige Teile, in sich abgeschlossene Dokumente oder Teile von Dokumenten.
5.2 Der Kunde wird jede Abnahme (Teilabnahme) der von der EmLaTech erbrachten Leistungen unverzüglich durchführen und erklären. Die EmLaTech ist berechtigt, an jeder Abnahme teilzunehmen.
5.3 Die Abnahme von Software erfolgt durch eine Funktionsprüfung. Diese ist erfolgreich durchgeführt, wenn die zu diesem Zweck vereinbarten Testverfahren keine erheblichen Mängel aufweisen.
5.4 Erfolgt innerhalb von dreißig Kalendertagen oder einer eventuell für die Abnahme vereinbarten Frist nach Bereitstellung zur Abnahme (Teilabnahme) keine Rüge erheblicher Mängel oder übernimmt der Kunde die Arbeitsergebnisse in seinen Produktivbetrieb, gilt die Abnahme als erfolgt.
6. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
6.1 Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Beistellungs- und Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und kostenlos für die EmLaTech erbracht werden.
6.2 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern der EmLaTech bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., dass der Kunde:
6.3 Datenträger, die der Kunde zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde der EmLaTech alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt die EmLaTech von allen Ansprüchen Dritter frei.
6.4 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstandenen Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.
6.5 Die EmLaTech und ihre Erfüllungsgehilfen sind von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der urheberrechtlich geschützten Leistungen durch den Kunden beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen oder die sich aus datenschutzrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Leistung verbunden sind. Der Kunde unterrichtet die EmLaTech unverzüglich schriftlich, falls Dritte die Verletzung ihrer Rechte gegen ihn geltend machen. Der Kunde wird die von Dritten behauptete Rechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung entweder der EmLaTech überlassen oder nur im Einvernehmen mit der EmLaTech führen.
6.6 Der Kunde hat offensichtliche Mängel der Leistungen nach deren Erhalt unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen, anzuzeigen. Die Mängelanzeige hat in jedem Fall in Textform zu erfolgen.
6.7 Der Kunde hat Mängelrügen mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome, soweit möglich unter Übergabe von Aufzeichnungen, Hardcopien oder sonstiger mängelveranschaulichender Unterlagen, unverzüglich nach Kenntnis in Textform zu melden.
7. Nutzungsrecht
7.1 Der Kunde erhält bei allen von EmLaTech erbrachten Leistungen ein einfaches (nicht ausschließliches), zeitlich unbegrenztes und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für eigene interne Zwecke.
Sämtliche Urheberrechte und sonstigen Schutzrechte an der Software und den sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben bei EmLaTech.
7.2 Die eigenständige Vervielfältigung oder Verbreitung der Software und sonstige Arbeitsergebnisse ist untersagt.
7.3 Urhebervermerke, Seriennummern und sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.
8. Eigentumsvorbehalt
Die EmLaTech behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor. Zuvor sind die Rechte stets nur vorläufig und durch die EmLaTech frei widerruflich eingeräumt.
9. Vergütung und Fälligkeit
9.1 Vergütung und Nebenkosten sind grundsätzlich Nettopreise zuzüglich gesetzlich anfallender Steuern und Abgaben.
9.2 Monatliche Preise sind, beginnend mit dem Tag der Leistungserbringung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind diese Preise monatlich im Voraus zu zahlen. Ist der Preis für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieser für jeden Tag anteilig berechnet. Ein voller monatlicher Preis wird berechnet, wenn der Kunde das Vertragsverhältnis vor Ablauf eines Monats kündigt, dies gilt nicht bei einer Kündigung aus wichtigem Grund.
9.3 Wird die Vergütung nach Aufwand berechnet, so werden dieser die bei Vertragsschluss allgemein gültigen Preise der EmLaTech zugrunde gelegt, soweit nichts anderes vereinbart ist. In diesem Fall dokumentiert die EmLaTech die Art und Dauer der Tätigkeiten und fügt diese der Rechnung als Anlage bei.
9.4 Ist eine Vergütung zum Festpreis vereinbart, hat die EmLaTech Anspruch auf Abschlagszahlungen für in sich abgeschlossene Teile des Werkes. Die Abschlagszahlungen für die erbrachten Leistungen werden nach Abschluss der folgenden Projektphasen fällig:
9.5 Der Rechnungsbetrag ist auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen. Als Zahlungsbedingung gilt sofort rein netto. Bei einem vom Kunden erteilten SEPA-Lastschriftmandat bucht die EmLaTech den Rechnungsbetrag nach Zugang der Rechnung vom vereinbarten Konto ab.
9.6 Für jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde der EmLaTech die ihr entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das kostenverursachende Ereignis zu vertreten hat.
9.7 Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.
10. Datenschutz
10.1 Die EmLaTech verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), einzuhalten.
10.2 Die Details zur Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden sind in der Datenschutzerklärung von EmLaTech geregelt, die jeweils in der aktuellen Fassung unter
https://www.emlatech.de/page/Datenschutzerklaerung
einsehbar ist.
10.3 Sofern EmLaTech im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag über die Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
11. Haftung
11.1 Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft haftet die EmLaTech unbeschränkt.
11.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die EmLaTech im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit unbeschränkt. Im Übrigen haftet die EmLaTech bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
11.3 Für den Verlust von Daten haftet EmLaTech – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – nur nach Maßgabe der Ziff. 11.1 und 11.2 und nur, wenn der Kunde eine den jeweils anerkannten Regeln der Technik entsprechende Datensicherung durchgeführt hat und der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung eingetreten wäre. In diesem Fall ist die Haftung auf den Aufwand beschränkt, der für die Wiederherstellung der Daten aus den gesicherten Daten erforderlich ist.
11.4 Über die vorstehenden Regelungen hinaus ist die Haftung von EmLaTech ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder im Rahmen von Ziff. 11.2 zu ersetzen sind.
11.5 EmLaTech setzt technisch und organisatorisch angemessene Sicherheitsmaßnahmen ein, um unbefugte Zugriffe, Malware-Infektionen und andere Sicherheitsvorfälle zu verhindern. Eine Haftung für Schäden, die durch Angriffe Dritter (z. B. Hackerangriffe, Malware, Denial-of-Service) entstehen, besteht nur nach Maßgabe der Ziff. 11.1 und 11.2.
11.6 Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensminderung und Datensicherung zu treffen. Verletzt der Kunde diese Pflicht schuldhaft, so ist eine etwaige Haftung von EmLaTech auf den Schaden begrenzt, der auch bei Einhaltung dieser Pflichten entstanden wäre.
12. Vertragslaufzeit und Kündigung bei Dienstverträgen
Ist im Vertrag keine bestimmte Vertragslaufzeit vorgesehen, kann der Vertrag von jeder Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die Kündigung hat in Textform (z. B. per Brief oder E-Mail) zu erfolgen.
13. Geheimhaltung
Die Vertragspartner sind einander zeitlich unbeschränkt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrages beschäftigte Dritte darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen. Keine Dritten sind verbundene Unternehmen der Vertragspartner i. S. d. §§ 15 ff AktG. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen. Die EmLaTech ist berechtigt, vertrauliche Informationen an Subunternehmer weiterzugeben, wenn diese zu entsprechender Geheimhaltung verpflichtet wurden.
14. Höhere Gewalt
14.1 Für Ereignisse höherer Gewalt, die der EmLaTech die vertragliche Leistung wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet die EmLaTech nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten.
14.2 Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit die EmLaTech auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese aufgrund höherer Gewalt verzögert.
14.3 Jede Partei wird alles in ihren Kräften Stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.
15. Sonstige Bedingungen
15.1 Sollten Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke tritt eine angemessene Regelung, die soweit nur möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages vermutlich gewollt hätten.
15.2 Die EmLaTech ist berechtigt, die Leistungen durch Dritte als Subunternehmer zu erbringen. Die EmLaTech haftet für die Leistungserbringung von Subunternehmern wie für eigenes Handeln.
15.3 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz von EmLaTech. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.
15.4 Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der EmLaTech auf einen Dritten übertragen.
15.5 Für die vertragliche Beziehung der Vertragspartner gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
16. Sicherheitsmaßnahmen und Datensicherheit
16.1 Der Kunde ist verantwortlich für die Implementierung und Aufrechterhaltung angemessener Sicherheitsmaßnahmen, um seine Daten vor unbefugtem Zugriff, Diebstahl und Verlust zu schützen. Dies schließt unter anderem die Verschlüsselung sensibler Daten und die regelmäßige Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen ein.
16.2 Die EmLaTech stellt sicher, dass alle von ihr erbrachten Leistungen den aktuellen Sicherheitsstandards entsprechen. Dennoch übernimmt die EmLaTech keine Garantie dafür, dass die bereitgestellten Softwaremodule vollständig frei von Sicherheitslücken sind.
16.3 Im Falle eines Verdachts auf eine Sicherheitsverletzung oder Datenkompromittierung verpflichtet sich der Kunde, die EmLaTech unverzüglich zu informieren und alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Schäden zu verhindern.